§ 55b LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a öffnet der Leiter derdie Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.

(2) Danach öffnet der Leiter derdie Bezirkswahlbehörde die Briefumschläge, die gemäß § 55 Abs. 3 übermittelt wurden, und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält ein Briefumschlag mehr als ein, kein oder ein nichtamtliches Wahlkuvert, ist er auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.04.2019

(1) Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a öffnet der Leiter derdie Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.

(2) Danach öffnet der Leiter derdie Bezirkswahlbehörde die Briefumschläge, die gemäß § 55 Abs. 3 übermittelt wurden, und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält ein Briefumschlag mehr als ein, kein oder ein nichtamtliches Wahlkuvert, ist er auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019

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