§ 11 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges von mindestens 240360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres oder nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, einen Meisterlehrgang (Abs. 1) erfolgreich besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und Absolventen der Hochschule für Bodenkultureiner einschlägigen Universität oder Fachhochschule sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen. Der § 7 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(34) Durch dieDie erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird dieberechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben(§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).

(45) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 10 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/1995, 59/2007, 9/2013, 32/2014

Stand vor dem 10.06.2014

In Kraft vom 20.02.2013 bis 10.06.2014

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges von mindestens 240360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres oder nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, einen Meisterlehrgang (Abs. 1) erfolgreich besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.

(3) Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und Absolventen der Hochschule für Bodenkultureiner einschlägigen Universität oder Fachhochschule sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen. Der § 7 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(34) Durch dieDie erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird dieberechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Meister" bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben(§ 2 Abs. 2 lit. a bis o).

(45) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 10 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/1995, 59/2007, 9/2013, 32/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten