§ 2 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Davon ausgenommen ist die Teilqualifikation nach § 10b.

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

a)

in der „Landwirtschaft“,

b)

in „ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“,

c)

im „Gartenbau“,

d)

im „Feldgemüsebau“,

e)

in „Obstbau und Obstverwertung“,

f)

in „Weinbau und Kellereiwirtschaft“,

g)

in der „Molkerei- und Käsereiwirtschaft“,

h)

in der „Pferdewirtschaft“,

i)

in der „Fischereiwirtschaft“,

j)

in der „Geflügelwirtschaft“,

k)

in der „Bienenwirtschaft“,

l)

in der „Forstwirtschaft“,

m)

in der „Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft“,

n)

in „landwirtschaftliche Lagerhaltung“,

o)

in „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013, 32/2014

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 LFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 LFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 LFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 LFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 LFBG
§ 3 LFBG