§ 12a LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Den in den §§ 6, 6c und 11 genannten Ausbildungen und Prüfungen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Behörde eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Behörde hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach §§ 6, 6c oder 11 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 anzuerkennen.

(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Behörde kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen; dies gilt nicht, insbesondere übersoweit die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhaltdurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die Durchführungim Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlasseneiner einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(34) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 13 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichenvollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.

(6) Die Behörde kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 gelten. Weiters kann die Behörde durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(57) Die Abs. 13 bis 46 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in anderen Bundesländern ausgestellt worden sind. Weiters gelten sie sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(68) Personen, die außerhalb des Landes Vorarlberg zur Führung einer Berufsbezeichnung in den Berufen nach § 2 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 44/2013, 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.05.2016

(1) Den in den §§ 6, 6c und 11 genannten Ausbildungen und Prüfungen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Behörde eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Behörde hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach §§ 6, 6c oder 11 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 anzuerkennen.

(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Behörde kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen; dies gilt nicht, insbesondere übersoweit die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhaltdurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die Durchführungim Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlasseneiner einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(34) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 13 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichenvollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.

(6) Die Behörde kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 13 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 6, 6c oder 11 gelten. Weiters kann die Behörde durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(57) Die Abs. 13 bis 46 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in anderen Bundesländern ausgestellt worden sind. Weiters gelten sie sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(68) Personen, die außerhalb des Landes Vorarlberg zur Führung einer Berufsbezeichnung in den Berufen nach § 2 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 44/2013, 58/2016

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