§ 4a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) In Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen dürfen in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 für Schüler, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, – auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte – Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente im Sinne des § 8e Abs. 4 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes einzusetzen.

(2) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und integrativ geführten Sprachförderkursen (Abs. 1) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulleiters. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Für Berufsschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse

a)

auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b)

das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.11.2017 bis 31.08.2018
(1) In Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen dürfen in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 für Schüler, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, – auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte – Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente im Sinne des § 8e Abs. 4 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes einzusetzen.

(2) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und integrativ geführten Sprachförderkursen (Abs. 1) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulleiters. Die Einrichtung darf erfolgen, wenn die Vorteile der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der in Betracht kommenden Schüler, eine finanzielle Belastung des Landes rechtfertigt, solange diese nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Für Berufsschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse

a)

auch für Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b)

das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.

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