(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, | |||||||||
c) | bei Schulen, für die ein deckungsgleicher Schulsprengel festgelegt wurde (§ 57 Abs. 3), die Aufnahme in eine andere als die gemäß § 59 Abs. 2a bestimmte Schule begehrt wird, | |||||||||
d) | bei Mittelschulen (Klassen der Mittelschule) mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, wenn die Regelschule, deren Sprengel der Schüler – auch – angehört, gemäß § 59 Abs. 2 in ihrer Organisationsform oder in ihrem Bestand gefährdet wäre. |
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule, deren Schulsprengel er nicht angehört, darf nicht abgelehnt werden, wenn
a) | es sich um Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelt, die eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen wollen, weil in der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann oder | |||||||||
b) | ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler, der gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 472/1986, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde, eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Pflichtschule besucht. |
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