§ 8 K-SchG Verbandsvorstand

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:

a)

soweit Mitglieder einer Gemeinderatspartei angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden, sind vom Vorsitzenden aufzufordern, vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;

b)

jede gemäß lit. a gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten;

c)

macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Verbandsvorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß lit. b, gilt § 24 Abs. 7a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß;

d)

als Parteisumme sind jeweils die Zahl der im jeweiligen Bezirk für die Gemeindeverbandsparteien bei der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegebenen gültigen Stimmen heranzuziehen;

e)

§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl. Nr. 85/2013, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden;

f)

der Vorsitzende hat die auf die Gemeindeverbandsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes festzustellen.

(3) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(5) Dem Verbandsvorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Schulgemeindeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.

In Kraft seit 28.02.2015 bis 31.12.9999
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