§ 19 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Neue Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (2zB geringe Schülerzahl) Die Schüler der Neuen Mittelschule sindkönnen mehrere Schulstufen in Klassen zusammenzufasseneiner Klasse zusammengefasst werden.

(3) entfälltSchüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen UnterrichtesUnterrichts von Kindern mit sonderpädagogischemSchülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Kindern ohne sonderpädagogischenSchülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Neue Mittelschulen dürfenkönnen als ganztägige Schulen geführt werden.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 22.07.2020

(1) Die Neue Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (2zB geringe Schülerzahl) Die Schüler der Neuen Mittelschule sindkönnen mehrere Schulstufen in Klassen zusammenzufasseneiner Klasse zusammengefasst werden.

(3) entfälltSchüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen UnterrichtesUnterrichts von Kindern mit sonderpädagogischemSchülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Kindern ohne sonderpädagogischenSchülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Neue Mittelschulen dürfenkönnen als ganztägige Schulen geführt werden.

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