§ 19 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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