§ 7 Oö. GVG 2006 § 7

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Fremde, die zum Personenkreis von Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2) Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

Stand vor dem 27.10.2016

In Kraft vom 01.10.2011 bis 27.10.2016

(1) Fremde, die zum Personenkreis von Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2) Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten