§ 1 Oö. SAV

Oö. Schwerarbeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 1

Besonders belastende Berufstätigkeiten

(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders

  1. (1)Absatz einsAls Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders

belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1.

in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im § 66 des Oö. LBG, § 59 Oö. GBG 2001, § 105 Oö. GDG 2002 und § 64 Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;

2.

regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z. 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005;

3.

unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z. 5, 6 und 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 80 Oö. LBG, des § 75 Oö. GBG 2001, des § 125 Oö. GDG 2002 und des § 80 Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;

4.

als schwere körperliche Arbeit. Diese setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, wobei neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsenergieumsatz, der sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt ("Energetische Dauerleistungsgrenze"), muss dabei für Männer zumindest bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag und für Frauen zumindest bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;

5.

zur überwiegenden berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

6.

trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.

  1. 1.Ziffer einsin Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im § 66 des Oö. LBG, § 59 Oö. GBG 2001, § 105 Oö. GDG 2002 und § 64 Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im Paragraph 66, des Oö. LBG, Paragraph 59, Oö. GBG 2001, Paragraph 105, Oö. GDG 2002 und Paragraph 64, Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;
  2. 2.Ziffer 2regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005;regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 114/2005;
  3. 3.Ziffer 3unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 80 Oö. LBG, des § 75 Oö. GBG 2001, des § 125 Oö. GDG 2002 und des § 80 Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 8 NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Paragraph 80, Oö. LBG, des Paragraph 75, Oö. GBG 2001, des Paragraph 125, Oö. GDG 2002 und des Paragraph 80, Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;
  4. 4.Ziffer 4als schwere körperliche Arbeit. Diese setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, wobei neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsenergieumsatz, der sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt („Energetische Dauerleistungsgrenze“), muss dabei für Männer zumindest bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag und für Frauen zumindest bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;
  5. 5.Ziffer 5zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt, oder
  6. 6.Ziffer 6trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2Anm: LGBl.Nr. 1/2026) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchGAnmerkung, BGBl. Nr. 354/1981LGBl.Nr. 1/2026, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.

)
  1. (2)Absatz 2Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. römisch XI Absatz 3, NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. römisch zehn NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 28.03.2007 bis 31.12.2025
§ 1

Besonders belastende Berufstätigkeiten

(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders

  1. (1)Absatz einsAls Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders

belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1.

in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im § 66 des Oö. LBG, § 59 Oö. GBG 2001, § 105 Oö. GDG 2002 und § 64 Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;

2.

regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z. 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005;

3.

unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z. 5, 6 und 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 80 Oö. LBG, des § 75 Oö. GBG 2001, des § 125 Oö. GDG 2002 und des § 80 Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;

4.

als schwere körperliche Arbeit. Diese setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, wobei neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsenergieumsatz, der sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt ("Energetische Dauerleistungsgrenze"), muss dabei für Männer zumindest bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag und für Frauen zumindest bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;

5.

zur überwiegenden berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

6.

trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.

  1. 1.Ziffer einsin Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im § 66 des Oö. LBG, § 59 Oö. GBG 2001, § 105 Oö. GDG 2002 und § 64 Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im Paragraph 66, des Oö. LBG, Paragraph 59, Oö. GBG 2001, Paragraph 105, Oö. GDG 2002 und Paragraph 64, Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;
  2. 2.Ziffer 2regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005;regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 114/2005;
  3. 3.Ziffer 3unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 80 Oö. LBG, des § 75 Oö. GBG 2001, des § 125 Oö. GDG 2002 und des § 80 Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 8 NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Paragraph 80, Oö. LBG, des Paragraph 75, Oö. GBG 2001, des Paragraph 125, Oö. GDG 2002 und des Paragraph 80, Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;
  4. 4.Ziffer 4als schwere körperliche Arbeit. Diese setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, wobei neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsenergieumsatz, der sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt („Energetische Dauerleistungsgrenze“), muss dabei für Männer zumindest bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag und für Frauen zumindest bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;
  5. 5.Ziffer 5zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt, oder
  6. 6.Ziffer 6trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2Anm: LGBl.Nr. 1/2026) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchGAnmerkung, BGBl. Nr. 354/1981LGBl.Nr. 1/2026, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.

)
  1. (2)Absatz 2Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. römisch XI Absatz 3, NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. römisch zehn NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, entstanden ist.

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