§ 1 Oö. SAV

Oö. SAV - Oö. Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 1

Besonders belastende Berufstätigkeiten

 

(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders

belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1.

in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaft (das ist jede im § 66 des Oö. LBG, § 59 Oö. GBG 2001, § 105 Oö. GDG 2002 und § 64 Oö. StGBG 2002 angeführte - sowie damit vergleichbare - Form der Bereitschaft) fällt;

2.

regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z. 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005;

3.

unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinn des Art. VII Abs. 2 Z. 5, 6 und 8 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wenn dadurch bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 80 Oö. LBG, des § 75 Oö. GBG 2001, des § 125 Oö. GDG 2002 und des § 80 Oö. StGBG 2002, von mindestens 10% verursacht wurde;

4.

als schwere körperliche Arbeit. Diese setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird, wobei neben der energetischen Belastung sowie der Herz- und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsenergieumsatz, der sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag (acht Stunden) abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit-Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste ergibt ("Energetische Dauerleistungsgrenze"), muss dabei für Männer zumindest bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag und für Frauen zumindest bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte) liegen;

5.

zur überwiegenden berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder

6.

trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.

 

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.

In Kraft seit 28.03.2007 bis 31.12.9999
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