§ 11 Oö. KatSchG § 11

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 und unter Verwendung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuerwehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen.

(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem zuständigen Bundesministerium und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung. Mit Ausnahme der Übermittlung an das Bundesministerium hat diese Übermittlung im Wege der Verfügbarmachung im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (Abs. 4) zu erfolgen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes (§ 4) undsowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5) sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt und verpflichtet, für diezum Zweck der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene Daten automationsunterstützt im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013), dessen Betreiber das Amt der Oö. Landesregierung ist,gemeinsam zu verarbeiten und zu übermitteln(Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem). (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem sind folgende Daten zu verarbeiten:

1.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten von Objekten, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können;

2.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten von Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind;

3.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten von Objekten, die für die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigt werden;

4.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten von Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe benötigt werden;

5.

Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die über die in Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können;

6.

Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind;

7.

Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können.

(6) Daten aus dem KatastrophenKatastrophenschutz-Informationsverbundsystem dürfen nur zur Sicherstellung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung gemäß § 12 sowie im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 13 verwendet werden. Darüber hinaus kann das Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem von Behörden, Organen und Hilfsorganen gemäß den §§ 4 und 5 im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und, soweit dies zur Besorgung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) AuftraggeberDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, inArt. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Fassung des BundesgesetzesVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: BGBl. I Nr. 83/2013LGBl. Nr. 55/2018, sind die Katastrophenschutzbehörden gemäß § 3 Abs. 1, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5.)

(8) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden gegebenen Verpflichtungen zur Erstellung und Wartung der Katastrophenschutzpläne sowie zur Führung und Wartung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

(9) Dem Betreiber des Katastrophen-Informationsverbundsystems obliegt nach Maßgabe des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, die Setzung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015, 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 und unter Verwendung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuerwehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen.

(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem zuständigen Bundesministerium und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung. Mit Ausnahme der Übermittlung an das Bundesministerium hat diese Übermittlung im Wege der Verfügbarmachung im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (Abs. 4) zu erfolgen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes (§ 4) undsowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5) sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt und verpflichtet, für diezum Zweck der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene Daten automationsunterstützt im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013), dessen Betreiber das Amt der Oö. Landesregierung ist,gemeinsam zu verarbeiten und zu übermitteln(Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem). (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem sind folgende Daten zu verarbeiten:

1.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten von Objekten, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können;

2.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten von Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind;

3.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten von Objekten, die für die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigt werden;

4.

Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten von Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe benötigt werden;

5.

Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die über die in Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können;

6.

Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind;

7.

Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können.

(6) Daten aus dem KatastrophenKatastrophenschutz-Informationsverbundsystem dürfen nur zur Sicherstellung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung gemäß § 12 sowie im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 13 verwendet werden. Darüber hinaus kann das Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem von Behörden, Organen und Hilfsorganen gemäß den §§ 4 und 5 im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und, soweit dies zur Besorgung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(7) AuftraggeberDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, inArt. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Fassung des BundesgesetzesVerordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: BGBl. I Nr. 83/2013LGBl. Nr. 55/2018, sind die Katastrophenschutzbehörden gemäß § 3 Abs. 1, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5.)

(8) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden gegebenen Verpflichtungen zur Erstellung und Wartung der Katastrophenschutzpläne sowie zur Führung und Wartung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

(9) Dem Betreiber des Katastrophen-Informationsverbundsystems obliegt nach Maßgabe des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, die Setzung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015, 55/2018)

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