§ 30b Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

§ 30b

Landesbeitrag für Kindergärten

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Kindergartens über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr (Landesbeitrag für Kindergärten).

(2) Der Landesbeitrag beinhaltet

1.

den Landesbeitrag zum Personalaufwand 2009, der in den Folgejahren jeweils um den Gehaltsabschluss im öffentlichen Dienst erhöht wird,

2.

die Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Rechnungsabschluss des Jahres 2008, jeweils mit einem Zuschlag von 4% und

3.

die auf Grund einer Ausweitung des Angebots, insbesondere durch die Errichtung neuer Kindergärten, zusätzlicher Gruppen oder die Ausweitung der Öffnungszeiten entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwendungen für die pädagogischen Fachkräfte und für das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal gemäß § 11 Abs. 2.

(3) Der Landesbeitrag für eine zusätzliche Gruppe gebührt nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne die Errichtung einer zusätzlichen Gruppe überschritten wurde.

(4) Der Landesbeitrag erhöht oder verringert sich jeweils entsprechend des tatsächlichen Angebots, insbesondere der Öffnungszeiten oder der Zahl der Gruppen des Kindergartens. Die Berechnung der Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt bei einer Verringerung des Angebots im Verhältnis zur tatsächlichen Kinderzahl. Der Rechtsträger hat jede Änderung des Angebots der Landesregierung unverzüglich, längstens aber binnen einem Monat, bekannt zu geben.

(5) Der Landesbeitrag wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers gewährt. Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen. Mehrkosten oder Minderkosten gemäß Abs. 4 sind mit der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres anzugeben.

(6) Der Landesbeitrag wird am 1. März in der Höhe von 40% und am 1. September in der Höhe von 60% des voraussichtlichen Landesbeitrags akontiert.

(7) Die Endabrechnung erfolgt bescheidmäßig bis zum 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Rechtsträger haben die von der Landesregierung vorgegebene Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Grundlage für die Endabrechnung bis 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Allfällige Differenzbeträge werden mit der Akontozahlung am 1. September abgerechnet.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.08.2010

§ 30b

Landesbeitrag für Kindergärten

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Kindergartens über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr (Landesbeitrag für Kindergärten).

(2) Der Landesbeitrag beinhaltet

1.

den Landesbeitrag zum Personalaufwand 2009, der in den Folgejahren jeweils um den Gehaltsabschluss im öffentlichen Dienst erhöht wird,

2.

die Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Rechnungsabschluss des Jahres 2008, jeweils mit einem Zuschlag von 4% und

3.

die auf Grund einer Ausweitung des Angebots, insbesondere durch die Errichtung neuer Kindergärten, zusätzlicher Gruppen oder die Ausweitung der Öffnungszeiten entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwendungen für die pädagogischen Fachkräfte und für das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal gemäß § 11 Abs. 2.

(3) Der Landesbeitrag für eine zusätzliche Gruppe gebührt nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne die Errichtung einer zusätzlichen Gruppe überschritten wurde.

(4) Der Landesbeitrag erhöht oder verringert sich jeweils entsprechend des tatsächlichen Angebots, insbesondere der Öffnungszeiten oder der Zahl der Gruppen des Kindergartens. Die Berechnung der Einnahmen aus den Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt bei einer Verringerung des Angebots im Verhältnis zur tatsächlichen Kinderzahl. Der Rechtsträger hat jede Änderung des Angebots der Landesregierung unverzüglich, längstens aber binnen einem Monat, bekannt zu geben.

(5) Der Landesbeitrag wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers gewährt. Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen. Mehrkosten oder Minderkosten gemäß Abs. 4 sind mit der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres anzugeben.

(6) Der Landesbeitrag wird am 1. März in der Höhe von 40% und am 1. September in der Höhe von 60% des voraussichtlichen Landesbeitrags akontiert.

(7) Die Endabrechnung erfolgt bescheidmäßig bis zum 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Rechtsträger haben die von der Landesregierung vorgegebene Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Grundlage für die Endabrechnung bis 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Allfällige Differenzbeträge werden mit der Akontozahlung am 1. September abgerechnet.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

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