§ 37 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der HilfsHilfskräfte und Assistenzkräfte für Integration in Kinderbildungs- und Stützkräfte für Kinderbetreuungseinrichtungen-betreuungseinrichtungen sowie der Tagesmütter und Tagesväter. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.03.2019

Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der HilfsHilfskräfte und Assistenzkräfte für Integration in Kinderbildungs- und Stützkräfte für Kinderbetreuungseinrichtungen-betreuungseinrichtungen sowie der Tagesmütter und Tagesväter. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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