§ 18 K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Stellen könnenLandesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die Weiterverwendungerforderlich sind, um den auf der Grundlage von Dokumenten entweder ohne Bedingungen gestatten oder unter Bedachtnahme aufArt. 14 Abs. 2 bis 11, auf § 17 Abs. 5 und 6 sowie auf § 17a an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in einem VertragVerbindung mit Art. 14 der Richtlinie (in einer LizenzEU) festzulegen2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Bedingungen, die für die Weiterverwendung von DokumentenÖffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Normalfall gelten (Standardbedingungen), sind nach MaßgabeSinne des § 17 Abs. 5 § 15b litim Voraus festzulegen und zu veröffentlichen. Die Standardbedingungen müssen an besondere Vertragsanträge (Lizenzanträge) angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.

(3) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumentenh, die in einem Vertrag (in einer Lizenz) festgelegt werden, dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(4) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht einer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden Aufgabe dienen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(5) Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.

(6) Öffentliche Stellen dürfen Dritten keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente gewähren (Ausschließlichkeitsvereinbarung). Dies gilt nichtfallen, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 9 und 10.

(7) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmevorbehaltlich des Abs. 6 zweiter Satz fallen, sind von der öffentlichen Stelle spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.

(8) Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) nach Maßgabe3 und des Abs. 6 zweiter bis vierter Satz4,

a)

kostenlos,

b)

in maschinenlesbaren Formaten,

c)

mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und

d)

falls technisch erforderlich, als Massen-Download

zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.

(4) Abweichend von Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Abs. 7 einräumt oder eingeräumt hat1 festgelegten Erfordernis, müssen alle nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.

(9) Bezieht sich ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 6 zweiter bis vierter Satz im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Ferner ist in der Ausschließlichkeitsvereinbarung vorzusehen, dass der öffentlichen Stelle eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird; die öffentliche Stelle hat ihrerseits diese Kopie nach Ablauf des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendunghochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer entgeltfreien Kopie an, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die öffentliche Stelle im Sinne des fünften Satzes gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ausschließlichkeitsvereinbarung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

(10) Räumt eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Rechtkostenlose Bereitstellung wesentlich auf die Digitalisierung von Kulturbeständen gemäß Abs. 9 ein, muss die Ausschließlichkeitsvereinbarung transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.

(11) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die am 17. Juli 2013 bestehen und nicht unter die Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 9 fallen, sind vonden Haushalt der betreffenden öffentlichen Stelle mit Vertragsablauf, spätestens jedoch mit Wirkung vom 18. Juli 2043, aufzulösenStellen auswirken würde.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Die öffentlichen Stellen könnenLandesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die Weiterverwendungerforderlich sind, um den auf der Grundlage von Dokumenten entweder ohne Bedingungen gestatten oder unter Bedachtnahme aufArt. 14 Abs. 2 bis 11, auf § 17 Abs. 5 und 6 sowie auf § 17a an Bedingungen knüpfen. Die Bedingungen sind1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in einem VertragVerbindung mit Art. 14 der Richtlinie (in einer LizenzEU) festzulegen2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Bedingungen, die für die Weiterverwendung von DokumentenÖffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Normalfall gelten (Standardbedingungen), sind nach MaßgabeSinne des § 17 Abs. 5 § 15b litim Voraus festzulegen und zu veröffentlichen. Die Standardbedingungen müssen an besondere Vertragsanträge (Lizenzanträge) angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.

(3) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumentenh, die in einem Vertrag (in einer Lizenz) festgelegt werden, dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(4) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht einer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden Aufgabe dienen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(5) Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.

(6) Öffentliche Stellen dürfen Dritten keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente gewähren (Ausschließlichkeitsvereinbarung). Dies gilt nichtfallen, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 9 und 10.

(7) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmevorbehaltlich des Abs. 6 zweiter Satz fallen, sind von der öffentlichen Stelle spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.

(8) Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) nach Maßgabe3 und des Abs. 6 zweiter bis vierter Satz4,

a)

kostenlos,

b)

in maschinenlesbaren Formaten,

c)

mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und

d)

falls technisch erforderlich, als Massen-Download

zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.

(4) Abweichend von Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Abs. 7 einräumt oder eingeräumt hat1 festgelegten Erfordernis, müssen alle nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.

(9) Bezieht sich ein ausschließliches Recht (Ausschließlichkeitsvereinbarung) auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 6 zweiter bis vierter Satz im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. Die öffentliche Stelle hat in die Ausschließlichkeitsvereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, die ihr ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung im Sinne des zweiten Satzes ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Ferner ist in der Ausschließlichkeitsvereinbarung vorzusehen, dass der öffentlichen Stelle eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird; die öffentliche Stelle hat ihrerseits diese Kopie nach Ablauf des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendunghochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer entgeltfreien Kopie an, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die öffentliche Stelle im Sinne des fünften Satzes gilt auch in jenen Fällen, in denen die Ausschließlichkeitsvereinbarung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

(10) Räumt eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Rechtkostenlose Bereitstellung wesentlich auf die Digitalisierung von Kulturbeständen gemäß Abs. 9 ein, muss die Ausschließlichkeitsvereinbarung transparent sein und nach Möglichkeit im Internet veröffentlicht werden; andernfalls hat die öffentliche Stelle diese an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort bekanntzugeben.

(11) Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die am 17. Juli 2013 bestehen und nicht unter die Abs. 6 zweiter Satz oder Abs. 9 fallen, sind vonden Haushalt der betreffenden öffentlichen Stelle mit Vertragsablauf, spätestens jedoch mit Wirkung vom 18. Juli 2043, aufzulösenStellen auswirken würde.

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