§ 19d K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in ausreichender Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 19c lit. f genannten Zwecks erforderlich ist.

(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen jedenfalls dieden Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4 und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere den in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführungund der Richtlinie 2007Verordnung (EG) 1089/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 328 vom 15. 12. 2009, S 83,2010 genannten Erfordernisse erfüllenErfordernissen, entsprechen.

(2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß § 19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche Beschränkungen zu umfassen.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 2011, S 13 und der Berichtigung ABl. Nr. L 325 vom 23. 11. 2012, S 19, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander und anderen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten einvernehmlich festzulegen.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2021

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in ausreichender Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 19c lit. f genannten Zwecks erforderlich ist.

(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen jedenfalls dieden Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4 und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere den in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführungund der Richtlinie 2007Verordnung (EG) 1089/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 328 vom 15. 12. 2009, S 83,2010 genannten Erfordernisse erfüllenErfordernissen, entsprechen.

(2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß § 19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche Beschränkungen zu umfassen.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 2011, S 13 und der Berichtigung ABl. Nr. L 325 vom 23. 11. 2012, S 19, durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander und anderen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten einvernehmlich festzulegen.

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