Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
a)Litera aein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,ein in den Anhängen römisch eins, römisch II oder römisch III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,
b)Litera bsich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
c)Litera cin elektronischer Form vorliegen,
d)Litera dvorhanden sind bei
1.Ziffer einseiner öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder
2.Ziffer 2einem Dritten, dem gemäß § 19f Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,einem Dritten, dem gemäß Paragraph 19 f, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und
e)Litera enoch in Verwendung stehen.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Absatz eins, genannten Geodatensätze beziehen.
(3)Absatz 3Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.
(4)Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß Paragraph 19 c, Litera j, um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.
(5)Absatz 5Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Absatz eins, oder Geodatendiensten nach Absatz 2, zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.
(6)Absatz 6Dieser Abschnitt lässt
a)Litera aalle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sowie
b)Litera bdie Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staatendie Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (Paragraph 19 c, Litera j,) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten
unberührt.
(7)Absatz 7Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.
(8)Absatz 8Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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