§ 19h K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.

(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit e. e) Entgelte verlangt, sind diese auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten (in § 17a§ 15f Abs. 3 )festgelegten Beschränkungen für Entgelte zu beschränkenbegrenzen und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in § 15h nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden.

(5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den §§ 15g und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 07.04.2016 bis 22.12.2021

(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.

(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit e. e) Entgelte verlangt, sind diese auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten (in § 17a§ 15f Abs. 3 )festgelegten Beschränkungen für Entgelte zu beschränkenbegrenzen und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in § 15h nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden.

(5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den §§ 15g und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.

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