§ 19l K-ISG § 19l

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Koordinierungsstelle mit der Bezeichnung Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle Kärnten (GDI-Koordinierungsstelle) einzurichten. Die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständigen Abteilung einzurichten. Die GDI-Koordinierungsstelle hat die in Abs. 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die GDI-Koordinierungsstelle hat:

a)

Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, von Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie von sonstigen interessierten Stellen und Personen betreffend die

1.

Beschreibung der nach diesem Abschnitt relevanten Geodatensätze und Geodatendienste und des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,

2.

bestehenden Verfahrensweisen und

3.

Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Abschnittes

zu koordinieren;

b)

die Landesregierung über alle Angelegenheiten der im Wirkungsbereich des Landes Kärnten eingerichteten Geodateninfrastruktur, insbesondere über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Kärnten, zu beraten;

c)

die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (§ 19c lit. j), Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;

d)

die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach § 12 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

e)

Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in lit. a genannten Stellen oder Personen abzugeben;

f)

nach Maßgabe des § 19m Vorschläge und Empfehlungen für Berichte zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG der Landesregierung obliegenden Berichtspflichten zu erstellen.

zu koordinieren;

b)

die Landesregierung über alle Angelegenheiten der im Wirkungsbereich des Landes Kärnten eingerichteten Geodateninfrastruktur, insbesondere über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Kärnten, zu beraten;

c)

die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (§ 19c lit. j), Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;

d)

die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach § 12 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

e)

Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in lit. a genannten Stellen oder Personen abzugeben;

f)

nach Maßgabe des § 19m Vorschläge und Empfehlungen für Berichte zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG der Landesregierung obliegenden Berichtspflichten zu erstellen.

(3) Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder jedenfalls an:

a)

je ein Vertreter jeder Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder Geodatendienste nach § 19b Abs. 1 bis 6 erstellt, betrieben oder für dieseeine andere öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 19c lit. j bereitgehalten werden, sofern dies nicht in einem zu vernachlässigendem Umfang geschieht;

b)

zwei Vertreter von Kärntner Gemeinden, wobei die Bestellung jeweils eines Vertreters auf Grund eines Vorschlages des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, sowieund des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen hat.

(4) Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können auf ihren Wunsch hin jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.

(5) Für jedes Mitglied der GDI-Koordinierungsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(6) Den Sitzungen der GDI-Koordinierungsstelle können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) In Angelegenheiten, die sich nur auf die innerhalb des Amtes der Kärntner Landesregierung bestehende oder aufzubauende Geodateninfrastruktur sowie auf die Koordination in diesen Angelegenheiten beziehen, besitzen nur die in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder der GDI-Koordinierungsstelle das Stimmrecht. In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Mitgliedern das Stimmrecht zu.

(8) Für Beratungen und Beschlussfassungen der GDI-Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten nach Abs. 6 erster Satz ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(9) Die GDI-Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2010 bis 31.12.2013

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Koordinierungsstelle mit der Bezeichnung Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle Kärnten (GDI-Koordinierungsstelle) einzurichten. Die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständigen Abteilung einzurichten. Die GDI-Koordinierungsstelle hat die in Abs. 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die GDI-Koordinierungsstelle hat:

a)

Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, von Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie von sonstigen interessierten Stellen und Personen betreffend die

1.

Beschreibung der nach diesem Abschnitt relevanten Geodatensätze und Geodatendienste und des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,

2.

bestehenden Verfahrensweisen und

3.

Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Abschnittes

zu koordinieren;

b)

die Landesregierung über alle Angelegenheiten der im Wirkungsbereich des Landes Kärnten eingerichteten Geodateninfrastruktur, insbesondere über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Kärnten, zu beraten;

c)

die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (§ 19c lit. j), Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;

d)

die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach § 12 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

e)

Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in lit. a genannten Stellen oder Personen abzugeben;

f)

nach Maßgabe des § 19m Vorschläge und Empfehlungen für Berichte zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG der Landesregierung obliegenden Berichtspflichten zu erstellen.

zu koordinieren;

b)

die Landesregierung über alle Angelegenheiten der im Wirkungsbereich des Landes Kärnten eingerichteten Geodateninfrastruktur, insbesondere über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Kärnten, zu beraten;

c)

die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (§ 19c lit. j), Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;

d)

die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach § 12 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

e)

Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in lit. a genannten Stellen oder Personen abzugeben;

f)

nach Maßgabe des § 19m Vorschläge und Empfehlungen für Berichte zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG der Landesregierung obliegenden Berichtspflichten zu erstellen.

(3) Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder jedenfalls an:

a)

je ein Vertreter jeder Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder Geodatendienste nach § 19b Abs. 1 bis 6 erstellt, betrieben oder für dieseeine andere öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 19c lit. j bereitgehalten werden, sofern dies nicht in einem zu vernachlässigendem Umfang geschieht;

b)

zwei Vertreter von Kärntner Gemeinden, wobei die Bestellung jeweils eines Vertreters auf Grund eines Vorschlages des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, sowieund des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen hat.

(4) Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können auf ihren Wunsch hin jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.

(5) Für jedes Mitglied der GDI-Koordinierungsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(6) Den Sitzungen der GDI-Koordinierungsstelle können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) In Angelegenheiten, die sich nur auf die innerhalb des Amtes der Kärntner Landesregierung bestehende oder aufzubauende Geodateninfrastruktur sowie auf die Koordination in diesen Angelegenheiten beziehen, besitzen nur die in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder der GDI-Koordinierungsstelle das Stimmrecht. In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Mitgliedern das Stimmrecht zu.

(8) Für Beratungen und Beschlussfassungen der GDI-Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten nach Abs. 6 erster Satz ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(9) Die GDI-Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

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