§ 22 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 22

 

(1) Der Bezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(2) Der Bezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Bezuges des Bürgermeisters.

 

(2a) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Stadt Villach während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

 

(3) Für die Reisekostenvergütung gilt § 18 Abs 1 sinngemäß.

 

(4) Für den Auslagenersatz gilt § 18 Abs 2 sinngemäß.

 

(5) Für den gleichzeitigen Bezug öffentlicher Einkommen gilt § 19 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 22

 

(1) Der Bezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(2) Der Bezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Bezuges des Bürgermeisters.

 

(2a) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Stadt Villach während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

 

(3) Für die Reisekostenvergütung gilt § 18 Abs 1 sinngemäß.

 

(4) Für den Auslagenersatz gilt § 18 Abs 2 sinngemäß.

 

(5) Für den gleichzeitigen Bezug öffentlicher Einkommen gilt § 19 sinngemäß.

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