§ 1 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005:

a)

Heimhilfe,

b)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,

c)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,

d)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“,

e)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“,

f)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“,

g)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“,

h)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit „F“;

2.

spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen der

a)

Persönlichen Assistenz,

b)

Frühförderung, Sehfrühförderung und SehfrühförderungFrühe Kommunikationsförderung,

c)

Peer-Beratung sowiePeerberatung,

d)

Alltagsbegleitung sowie

3.

der spezifische Beruf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Hilfen nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 42/2017, 68/2021)

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 12.07.2021

Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005:

a)

Heimhilfe,

b)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,

c)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,

d)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“,

e)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“,

f)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“,

g)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“,

h)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit „F“;

2.

spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen der

a)

Persönlichen Assistenz,

b)

Frühförderung, Sehfrühförderung und SehfrühförderungFrühe Kommunikationsförderung,

c)

Peer-Beratung sowiePeerberatung,

d)

Alltagsbegleitung sowie

3.

der spezifische Beruf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Hilfen nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 42/2017, 68/2021)

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