§ 1 Oö. SBG

Oö. SBG - Oö. Sozialberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005:

a)

Heimhilfe,

b)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,

c)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,

d)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“,

e)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“,

f)

Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“,

g)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“,

h)

Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit „F“;

2.

spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen im Rahmen der

a)

Persönlichen Assistenz,

b)

Frühförderung, Sehfrühförderung und Frühe Kommunikationsförderung,

c)

Peerberatung,

d)

Alltagsbegleitung sowie

3.

der spezifische Beruf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Hilfen nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 42/2017, 68/2021)

In Kraft seit 13.07.2021 bis 31.12.9999
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