§ 73 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

12. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister

und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach

 

§ 73

 

Die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. an die Stadt Villach zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

12. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister

und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach

 

§ 73

 

Die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. an die Stadt Villach zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

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