§ 73 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

12. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister

und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach

 

§ 73

 

Die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. an die Stadt Villach zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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