§ 94 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 94

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und

Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

 

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998

a)

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iS des § 47 Abs 5 und des § 49 iVm §§ 50 Abs 2 mit 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 oder

b)

die nach § 90 Abs 4 iVm § 90 Abs 1 in Betracht kommende geringere Zahl von Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufweisen.

 

(2) Die Voraussetzungen des Abs 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezüge nach einer im Abs 1 angeführten Person.

 

(3) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

a)

das Kärntner Bezügegesetz 1997, ausgenommen die §§ 11 bis 15;

b)

folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:

1.

der zweite Teil mit den §§ 25 bis 88;

2.

der dritte Teil mit den §§ 89 bis 92 sowie die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Gesetze, mit denen das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert wurde, soweit sie sich nicht auf den ersten Teil beziehen.

 

(4) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - die §§ 48, 58, 66, 73 und 81 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

 

(5) Für Personen, welche die ruhebezugsfähige Gesamtzeit iSv Abs 1 lit a oder lit b mit Ablauf des 30. Juni 1998 aufgrund eines Einkaufes von Zeiten (§ 47 Abs 5) oder aufgrund einer Einrechnung von Zeiträumen (§ 47 Abs 1 bis 4 iVm §§ 50 Abs 2, 3, 59 Abs 3, 4, 74 Abs 3, 4, 83 Abs 3, 4, 90 Abs 1) aufweisen, bleiben die nach dem 30. Juni 1998 liegen den Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Für diesen Personenkreis besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen (§§ 48 Abs 1, 58, 66, 73, 81 Abs 1) für Zeiten, die nach dem 30. Juni 1998 liegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 94

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und

Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

 

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998

a)

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iS des § 47 Abs 5 und des § 49 iVm §§ 50 Abs 2 mit 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 oder

b)

die nach § 90 Abs 4 iVm § 90 Abs 1 in Betracht kommende geringere Zahl von Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufweisen.

 

(2) Die Voraussetzungen des Abs 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezüge nach einer im Abs 1 angeführten Person.

 

(3) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

a)

das Kärntner Bezügegesetz 1997, ausgenommen die §§ 11 bis 15;

b)

folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:

1.

der zweite Teil mit den §§ 25 bis 88;

2.

der dritte Teil mit den §§ 89 bis 92 sowie die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Gesetze, mit denen das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert wurde, soweit sie sich nicht auf den ersten Teil beziehen.

 

(4) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - die §§ 48, 58, 66, 73 und 81 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

 

(5) Für Personen, welche die ruhebezugsfähige Gesamtzeit iSv Abs 1 lit a oder lit b mit Ablauf des 30. Juni 1998 aufgrund eines Einkaufes von Zeiten (§ 47 Abs 5) oder aufgrund einer Einrechnung von Zeiträumen (§ 47 Abs 1 bis 4 iVm §§ 50 Abs 2, 3, 59 Abs 3, 4, 74 Abs 3, 4, 83 Abs 3, 4, 90 Abs 1) aufweisen, bleiben die nach dem 30. Juni 1998 liegen den Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Für diesen Personenkreis besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen (§§ 48 Abs 1, 58, 66, 73, 81 Abs 1) für Zeiten, die nach dem 30. Juni 1998 liegen.

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