§ 96 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 96

Rechtsfolgen einer Option

 

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung iSd § 95 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die in § 94 Abs 3 lit a und in § 95 Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften und § 94 Abs 4 nach Maßgabe der Abs 2 bis 10 anzuwenden.

 

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs 1 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iSd § 49 in Verbindung mit §§ 50 Abs 2 und 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

 

(3) An die Stelle des in den §§ 51 Abs 1, 61, 68 Abs 2, 75 und 83 Abs 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v. H. tritt ein Hundertsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 mit der Zahl 0,4167 ergibt.

 

(4) Die Abs 2 und 3 sind bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach in Abs 1 angeführten Personen anzuwenden.

 

(5) Die in Abs 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die in Abs 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.

 

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Hundertsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

 

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

 

(8) Auf eine in Abs 1 genannte Person ist § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land bzw. der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 übersteigt. Der Beitrag des Landes bzw. der Gemeinde (§ 4 Abs 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 64/1997 iVm § 15 Kärntner Bezügegesetz 1997) verringert sich entsprechend.

 

(9) Wird Abs 8 auf § 14 Abs 2 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den §§ 4 und 5 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von § 14 Abs 2 Z 1 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Hundertsatz nach Abs 8 ergibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 96

Rechtsfolgen einer Option

 

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung iSd § 95 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die in § 94 Abs 3 lit a und in § 95 Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften und § 94 Abs 4 nach Maßgabe der Abs 2 bis 10 anzuwenden.

 

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs 1 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iSd § 49 in Verbindung mit §§ 50 Abs 2 und 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

 

(3) An die Stelle des in den §§ 51 Abs 1, 61, 68 Abs 2, 75 und 83 Abs 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v. H. tritt ein Hundertsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 mit der Zahl 0,4167 ergibt.

 

(4) Die Abs 2 und 3 sind bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach in Abs 1 angeführten Personen anzuwenden.

 

(5) Die in Abs 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die in Abs 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.

 

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Hundertsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

 

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

 

(8) Auf eine in Abs 1 genannte Person ist § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land bzw. der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 übersteigt. Der Beitrag des Landes bzw. der Gemeinde (§ 4 Abs 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 64/1997 iVm § 15 Kärntner Bezügegesetz 1997) verringert sich entsprechend.

 

(9) Wird Abs 8 auf § 14 Abs 2 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den §§ 4 und 5 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von § 14 Abs 2 Z 1 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Hundertsatz nach Abs 8 ergibt.

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