§ 97 K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 97

Vollständiger Übergang auf das Kärntner Bezügegesetz 1997

 

(1) Auf Personen, die

a)

unter § 95 fallen, aber innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung iSd § 95 abgeben,

b)

erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das Kärntner Bezügegesetz 1997 anzuwenden.

 

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs 1 lit a angeführten Personen nach den §§ 48, 58, 66, 73 und 81 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs 3 und 4 zu verwenden. Die Pensionsbeiträge iSd ersten Satzes, die gemäß § 81 Abs 2 an den Pensionsfonds geleistet wurden, sind vom Pensionsfonds entsprechend aufgezinst an die betroffene Gemeinde zu überweisen.

 

(3) Das Land, die Gemeinden für in Betracht kommende Bürgermeister sowie die Städte mit eigenem Statut für die in Betracht kommenden Bürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtsenates haben

a)

für Personen nach § 95 Abs 1, die innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 95 abgeben, bis zum 28. Februar 1999 und

b)

für Personen nach § 95 Abs 2, die innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 95 abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 95 Abs 2 vorgesehene Erklärung einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

 

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl Nr 281/1990, an die in seiner Erklärung gemäß dem § 3 Abs 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997 (§ 15 Kärntner Bezügegesetz 1997), festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land bzw. die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997, abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997, abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.9999

§ 97

Vollständiger Übergang auf das Kärntner Bezügegesetz 1997

 

(1) Auf Personen, die

a)

unter § 95 fallen, aber innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung iSd § 95 abgeben,

b)

erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das Kärntner Bezügegesetz 1997 anzuwenden.

 

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs 1 lit a angeführten Personen nach den §§ 48, 58, 66, 73 und 81 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs 3 und 4 zu verwenden. Die Pensionsbeiträge iSd ersten Satzes, die gemäß § 81 Abs 2 an den Pensionsfonds geleistet wurden, sind vom Pensionsfonds entsprechend aufgezinst an die betroffene Gemeinde zu überweisen.

 

(3) Das Land, die Gemeinden für in Betracht kommende Bürgermeister sowie die Städte mit eigenem Statut für die in Betracht kommenden Bürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtsenates haben

a)

für Personen nach § 95 Abs 1, die innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 95 abgeben, bis zum 28. Februar 1999 und

b)

für Personen nach § 95 Abs 2, die innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 95 abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 95 Abs 2 vorgesehene Erklärung einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

 

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl Nr 281/1990, an die in seiner Erklärung gemäß dem § 3 Abs 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997 (§ 15 Kärntner Bezügegesetz 1997), festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land bzw. die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997, abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997, abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

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