§ 20 Oö. ChG § 20

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:

1.

das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5;

2.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die LeistungLeistungsfinanzierung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.;

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

3.

bereits erfüllte Ansprüche im Sinn der Z 2.

(3) HatDer Landesregierung ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift der Mensch mit Beeinträchtigungen VermögenBeitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners, dessen Verwertung vorerstden rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht möglich oder nicht zumutbarunterliegt. Der Rückstandsausweis ist, kann bereits anlässlich Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werdenExekutionsordnung.

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw. der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(5) Abweichend vom Abs. 1 ist

1. a) für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1 sowie

1.

für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1,

b) für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4
kein Beitrag zu leisten und

2.

für Maßnahmen der geschützten ArbeitArbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 2 4 lediglich das verwertbare Vermögen einzusetzen.und

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

3.

für Maßnahmen der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z 2 kein Beitrag zu leisten.

(56) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.

1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist;
2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist;

Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013LGBl. Nr. 39/2018, 10/2015))

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.2017

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:

1.

das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5;

2.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die LeistungLeistungsfinanzierung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.;

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

3.

bereits erfüllte Ansprüche im Sinn der Z 2.

(3) HatDer Landesregierung ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift der Mensch mit Beeinträchtigungen VermögenBeitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners, dessen Verwertung vorerstden rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht möglich oder nicht zumutbarunterliegt. Der Rückstandsausweis ist, kann bereits anlässlich Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werdenExekutionsordnung.

(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw. der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(5) Abweichend vom Abs. 1 ist

1. a) für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1 sowie

1.

für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1,

b) für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4
kein Beitrag zu leisten und

2.

für Maßnahmen der geschützten ArbeitArbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 2 4 lediglich das verwertbare Vermögen einzusetzen.und

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

3.

für Maßnahmen der geschützten Arbeit nach § 11 Abs. 2 Z 2 kein Beitrag zu leisten.

(56) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.

1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist;
2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist;

Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013LGBl. Nr. 39/2018, 10/2015))

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