§ 39 Oö. ChG § 39

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:

1.

die leistungsempfangende Person;

2.

die Erben der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;

3.

Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;die Leistungen erforderlich macht.

4. Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht;
5. Personen, denen die leistungsempfangende Person Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2017

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:

1.

die leistungsempfangende Person;

2.

die Erben der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;

3.

Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;die Leistungen erforderlich macht.

4. Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht;
5. Personen, denen die leistungsempfangende Person Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

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