§ 40 Oö. ChG § 40

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.

sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte;.

3. im Fall des § 20 Abs. 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar wird.
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(3) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:

1.

die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach § 10 geleistet wurden;

2.

die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1, für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4;.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 50/2017)

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der leistungsempfangenden Person über. Die Erben von leistungsempfangenden Personen haften für den Ersatz der Kosten für diese Leistungen nur bis zur Höhe des Werts des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von der leistungsempfangenden Person nicht hätte verlangt werden dürfen.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.07.2017 bis 31.12.2017

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.

sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte;.

3. im Fall des § 20 Abs. 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar wird.
(Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(3) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:

1.

die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach § 10 geleistet wurden;

2.

die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs. 2 Z 1, für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 4;.

(Anm: LGBl.Nr. 18/2013, 50/2017)

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der leistungsempfangenden Person über. Die Erben von leistungsempfangenden Personen haften für den Ersatz der Kosten für diese Leistungen nur bis zur Höhe des Werts des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von der leistungsempfangenden Person nicht hätte verlangt werden dürfen.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

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