§ 41 Oö. ChG § 41

Oö. Chancengleichheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern und Enkel der leistungsempfangenden Person;

2.

Minderjährige für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurden;

3.

volljährige Kinder für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 sowie nach Vollendung des 60. LebensjahrsLebensjahres geleistet wurden.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2017

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(3) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:

1.

Großeltern und Enkel der leistungsempfangenden Person;

2.

Minderjährige für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) geleistet wurden;

3.

volljährige Kinder für Leistungen, die ihren Eltern (einem Elternteil) gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 sowie nach Vollendung des 60. LebensjahrsLebensjahres geleistet wurden.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten