§ 43 Oö. ChG § 43

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2017

(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

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