§ 42a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 39 § 42a LFAGund 41f nur vor dem ordentlichen Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 31/2006, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 39 § 42a LFAGund 41f nur vor dem ordentlichen Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 31/2006, 44/2013

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