§ 6 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 18§ 19) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 19§ 20) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Festlegung allfälliger Ausnahmen vom Abholbereich für Hausabfälle (Sonderbereich im Sinn des Abs. 2 bzw. erweiterter Sonderbereich im Sinn des Abs. 3); die Festlegung der Ausnahmen vom Abholbereich hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum jeweiligen Sonderbereich möglich wird;

2.

die Festlegung des Abholbereichs für Biotonnenabfälle; die Festlegung hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum Abholbereich möglich wird;

3.

die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für Grünabfälle und nicht im dicht besiedelten Gemeindegebiet anfallende Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 4);

4.

die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5), wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Organisation der Sammlung dieser Abfälle geboten ist;

5.

die Art der Sammlung von sperrigen Abfällen (§ 5 Abs. 6) und allenfalls die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann sperrige Abfälle abgegeben werden können und Regelungen für die Anmeldung zur Abholung von sperrigen Abfällen;

6.

die Standorte von Anlagen, in denen die im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle und Grünabfälle behandelt werden und die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann diese Abfälle dort abgegeben werden können;

7.

die Abfuhrintervalle für jene Abfälle, für die eine Abholung vorgesehen ist sowie die Art und Weise der Durchführung der Sammlung;

8.

die FestlegungBekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, für die eine Abholung in der Abfallordnung nicht vorgesehen ist;

9.

Vorschriften über Abfallbehälter (§ 7); insbesondere Regelungen über Anzahl, Art, Größe und Beschaffung der zu verwendenden Abfallbehälter je nach Abfallart, Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen und Länge der Abfuhrintervalle;

10.

erforderlichenfalls besondere Vorschriften über die Sammlung der Abfälle von Ferienwohnungen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn diese Abfälle von diesen Liegenschaften auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt bzw. abgeführt werden können (Sonderbereich).

(3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde oder die gesamte Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn die auf diesen Liegenschaften anfallenden Hausabfälle von den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zu Sammeleinrichtungen gebracht werden (erweiterter Sonderbereich). Im erweiterten Sonderbereich müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Die Sammeleinrichtung muss in angemessener Entfernung im Gemeindegebiet situiert, für die Sammlung eingerichtet und während der Abgabezeiten ständig überwacht werden.

2.

Die Namen und Adressen der Personen, deren Hausabfälle abgegeben werden und die Zeiten der Abgabe sind nachweislich festzuhalten.

3.

Es muss sichergestellt werden, dass die Hausabfälle von jenen Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen, die diese Abfälle nicht zu den Sammeleinrichtungen bringen können oder wollen, gemäß § 5 Abs. 2 abgeholt werden.

(4) Beschließt der Gemeinderat eine Abfallordnung, mit der ein erweiterter Sonderbereich (Abs. 3) festgelegt wird, der mindestens 25% der Haushalte der Gemeinde umfasst, so ist die Abfallordnung vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung entscheidet darüber mit Bescheid. Eine Genehmigung ist hinsichtlich des betreffenden Teils zu versagen, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht eingehalten wird. Wurde die Genehmigung versagt, darf die Abfallordnung nicht kundgemacht werden.

(5) Jede Gemeinde, in der die Sammlung der Hausabfälle bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 3 erster Satz erfolgte, hat dies bei der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1.

Darstellung der in den vergangenen drei Jahren insgesamt gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

2.

Darstellung der in den vergangenen drei Jahren pro Einwohner gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

3.

Bericht über die Akzeptanz der Sammlung der Hausabfälle im erweiterten Sonderbereich bei den Bürgern;

4.

Entwicklung der Abfallgebühren in den vergangenen drei Jahren.

(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu genehmigen, wenn die gemäß Abs. 5 Z 2 gemeldeten Mengen an Hausabfällen nicht signifikant von den durchschnittlich in Oberösterreich gesammelten Mengen an Hausabfällen, sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen pro Einwohner abweichen. Andernfalls hat die Gemeinde nachzuweisen, dass die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, hat die Landesregierung die Sammlung der Hausabfälle in einem erweiterten Sonderbereich mit Bescheid zu untersagen.

(7) Genehmigungen gemäß Abs. 4 und 6 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen; jede weitere Verlängerung der Genehmigung ist für jeweils höchstens fünf Jahre zulässig. Wenn die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt wurde, gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über eine durchgeführte Evaluierung beizuschließen, der jedenfalls die Angaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 zu enthalten hat.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.08.2021

(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 18§ 19) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 19§ 20) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Festlegung allfälliger Ausnahmen vom Abholbereich für Hausabfälle (Sonderbereich im Sinn des Abs. 2 bzw. erweiterter Sonderbereich im Sinn des Abs. 3); die Festlegung der Ausnahmen vom Abholbereich hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum jeweiligen Sonderbereich möglich wird;

2.

die Festlegung des Abholbereichs für Biotonnenabfälle; die Festlegung hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum Abholbereich möglich wird;

3.

die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für Grünabfälle und nicht im dicht besiedelten Gemeindegebiet anfallende Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 4);

4.

die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5), wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Organisation der Sammlung dieser Abfälle geboten ist;

5.

die Art der Sammlung von sperrigen Abfällen (§ 5 Abs. 6) und allenfalls die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann sperrige Abfälle abgegeben werden können und Regelungen für die Anmeldung zur Abholung von sperrigen Abfällen;

6.

die Standorte von Anlagen, in denen die im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle und Grünabfälle behandelt werden und die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann diese Abfälle dort abgegeben werden können;

7.

die Abfuhrintervalle für jene Abfälle, für die eine Abholung vorgesehen ist sowie die Art und Weise der Durchführung der Sammlung;

8.

die FestlegungBekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, für die eine Abholung in der Abfallordnung nicht vorgesehen ist;

9.

Vorschriften über Abfallbehälter (§ 7); insbesondere Regelungen über Anzahl, Art, Größe und Beschaffung der zu verwendenden Abfallbehälter je nach Abfallart, Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen und Länge der Abfuhrintervalle;

10.

erforderlichenfalls besondere Vorschriften über die Sammlung der Abfälle von Ferienwohnungen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn diese Abfälle von diesen Liegenschaften auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt bzw. abgeführt werden können (Sonderbereich).

(3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde oder die gesamte Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn die auf diesen Liegenschaften anfallenden Hausabfälle von den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zu Sammeleinrichtungen gebracht werden (erweiterter Sonderbereich). Im erweiterten Sonderbereich müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Die Sammeleinrichtung muss in angemessener Entfernung im Gemeindegebiet situiert, für die Sammlung eingerichtet und während der Abgabezeiten ständig überwacht werden.

2.

Die Namen und Adressen der Personen, deren Hausabfälle abgegeben werden und die Zeiten der Abgabe sind nachweislich festzuhalten.

3.

Es muss sichergestellt werden, dass die Hausabfälle von jenen Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen, die diese Abfälle nicht zu den Sammeleinrichtungen bringen können oder wollen, gemäß § 5 Abs. 2 abgeholt werden.

(4) Beschließt der Gemeinderat eine Abfallordnung, mit der ein erweiterter Sonderbereich (Abs. 3) festgelegt wird, der mindestens 25% der Haushalte der Gemeinde umfasst, so ist die Abfallordnung vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung entscheidet darüber mit Bescheid. Eine Genehmigung ist hinsichtlich des betreffenden Teils zu versagen, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht eingehalten wird. Wurde die Genehmigung versagt, darf die Abfallordnung nicht kundgemacht werden.

(5) Jede Gemeinde, in der die Sammlung der Hausabfälle bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 3 erster Satz erfolgte, hat dies bei der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1.

Darstellung der in den vergangenen drei Jahren insgesamt gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

2.

Darstellung der in den vergangenen drei Jahren pro Einwohner gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

3.

Bericht über die Akzeptanz der Sammlung der Hausabfälle im erweiterten Sonderbereich bei den Bürgern;

4.

Entwicklung der Abfallgebühren in den vergangenen drei Jahren.

(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu genehmigen, wenn die gemäß Abs. 5 Z 2 gemeldeten Mengen an Hausabfällen nicht signifikant von den durchschnittlich in Oberösterreich gesammelten Mengen an Hausabfällen, sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen pro Einwohner abweichen. Andernfalls hat die Gemeinde nachzuweisen, dass die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, hat die Landesregierung die Sammlung der Hausabfälle in einem erweiterten Sonderbereich mit Bescheid zu untersagen.

(7) Genehmigungen gemäß Abs. 4 und 6 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen; jede weitere Verlängerung der Genehmigung ist für jeweils höchstens fünf Jahre zulässig. Wenn die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt wurde, gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über eine durchgeführte Evaluierung beizuschließen, der jedenfalls die Angaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 zu enthalten hat.

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