§ 16 Oö. AWG 2009 § 16

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
2. Unterabschnitt

Landesabfallverband

§ 16

Zusammensetzung und Organisation
des Landesabfallverbands

(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Organe des Landesabfallverbands sind

1.

die Verbändeversammlung, bestehend aus den Vorsitzenden aller Bezirksabfallverbände und den mit der Vollziehung der Abfallwirtschaft betrauten Mitgliedern des Stadtsenats der Städte mit eigenem Statut, und

2.

ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender oder einezwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder der Verbändeversammlung, von denen einerwobei der oder einedie Vorsitzende entweder einem Bezirksabfallverband und einer oder eine einer Stadt mit eigenem Statut und einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden der jeweils anderen Körperschaft angehören muss.

(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1.

Bestimmungen über die Aufgaben der Verbändeversammlung und des oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 17,

2.

Bestimmungen über die zusätzliche Beiziehung von jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder im Oö. Landtag vertretenen Parteien; diese Parteienvertreter sind von dem jeweiligen Landtagsklub zu nominieren,

3.

die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, einschließlich von Bestimmungen betreffend die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Festlegung der Dauer deren Funktionsperiode,

4.

nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und

5.

die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Bestellung eines fachkundigen Geschäftsführers oder einer fachkundigen Geschäftsführerin.

(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.

(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2010)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2009
2. Unterabschnitt

Landesabfallverband

§ 16

Zusammensetzung und Organisation
des Landesabfallverbands

(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Organe des Landesabfallverbands sind

1.

die Verbändeversammlung, bestehend aus den Vorsitzenden aller Bezirksabfallverbände und den mit der Vollziehung der Abfallwirtschaft betrauten Mitgliedern des Stadtsenats der Städte mit eigenem Statut, und

2.

ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender oder einezwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder der Verbändeversammlung, von denen einerwobei der oder einedie Vorsitzende entweder einem Bezirksabfallverband und einer oder eine einer Stadt mit eigenem Statut und einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden der jeweils anderen Körperschaft angehören muss.

(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1.

Bestimmungen über die Aufgaben der Verbändeversammlung und des oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 17,

2.

Bestimmungen über die zusätzliche Beiziehung von jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder im Oö. Landtag vertretenen Parteien; diese Parteienvertreter sind von dem jeweiligen Landtagsklub zu nominieren,

3.

die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, einschließlich von Bestimmungen betreffend die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Festlegung der Dauer deren Funktionsperiode,

4.

nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und

5.

die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Bestellung eines fachkundigen Geschäftsführers oder einer fachkundigen Geschäftsführerin.

(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.

(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2010)

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