§ 28 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

(3) Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

(4) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

(5) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen oder einzuführen.

(6) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999, LGBl. Nr. 104, gilt als Landes-Abfallwirtschaftsplan im Sinn des § 19 dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

(7) Bewilligungen gemäß § 33 Oö. AWG 1997 gelten als Kenntnisnahmen gemäß § 23 Abs. 3; ihre Geltungsdauer wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anträge gemäß § 33 Oö. AWG 1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht entschieden sind, sind als Anzeigen gemäß § 23 zu behandeln, wobei die vierwöchige Frist gemäß § 23 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

(8) Folgende Verordnungen der Landesregierung treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft:

1.

die Oö. Abfalltrennungsverordnung, LGBl. Nr. 93/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 84/1994,

2.

die Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 109 und 3. die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallverbände des Landes Oberösterreich sowie der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines Landesabfallverbands genehmigt wird, LGBl. Nr. 105/1993.

(9) Das Konzept gemäß § 17 Abs. 2 ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.08.2021

(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

(3) Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

(4) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

(5) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen oder einzuführen.

(6) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999, LGBl. Nr. 104, gilt als Landes-Abfallwirtschaftsplan im Sinn des § 19 dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

(7) Bewilligungen gemäß § 33 Oö. AWG 1997 gelten als Kenntnisnahmen gemäß § 23 Abs. 3; ihre Geltungsdauer wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anträge gemäß § 33 Oö. AWG 1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht entschieden sind, sind als Anzeigen gemäß § 23 zu behandeln, wobei die vierwöchige Frist gemäß § 23 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

(8) Folgende Verordnungen der Landesregierung treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft:

1.

die Oö. Abfalltrennungsverordnung, LGBl. Nr. 93/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 84/1994,

2.

die Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 109 und 3. die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallverbände des Landes Oberösterreich sowie der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines Landesabfallverbands genehmigt wird, LGBl. Nr. 105/1993.

(9) Das Konzept gemäß § 17 Abs. 2 ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

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