§ 4 Oö. UHG

Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Als Umweltschaden gilt

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten einer Betreiberin bzw. eines Betreibers entstehen, die

-

von den zuständigen Behörden gemäß § 48 Abs. 3 bis 6 oder § 49 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, § 31 Abs. 3 und 4 Oö. Fischereigesetz, § 14, § 24 Abs. 3 bis 7, § 25 Abs. 5 oder § 29 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) ausdrücklich bewilligt oder zumindest im Sinn des § 7 Oö. NSchG 2001 mitbewilligt wurden oder für die eine begünstigende Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor der Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019, LGBl. Nr. 54/2019, oder gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG) getroffen wurde oder die nicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 oder § 4 Oö. Gt-VG 2006 untersagt wurden oder

-

von den zuständigen Behörden im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008BGBl. I Nr. 44/2018 oder dem IV. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG) unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmungen genehmigt wurden oder

-

gemäß einem Landschaftspflegeplan gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 durchzuführen sind, oder

-

sich im Bereich von solchen Maßnahmen ergeben, die gemäß § 24 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in einem Europaschutzgebiet keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen können oder hinsichtlich derer gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 bescheidmäßig festgestellt wurde, dass keine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Oö. NSchG 2001 besteht oder

-

gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 zur Sicherung des Schutzzwecks eines Naturschutzgebiets notwendig sind oder die sich im Bereich von solchen Eingriffen ergeben, die gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in einem Naturschutzgebiet erlaubt sind,

wobei die Erheblichkeit dieser Auswirkungen mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln ist, und

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannt oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelistet sind;

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannten oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelisteten oder in Anhang II der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten und die in Anhang I der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten.

4.

Als Erhaltungszustand einer Art gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

5.

Als Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb seines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 4 günstig ist.

6.

Als Betreiberin bzw. Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin bzw. Gehilfen - ausübt oder bestimmt, ein-schließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin bzw. der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre bzw. seine Stelle die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

7.

Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

8.

Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

9.

Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

10.

Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

11.

Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder oder einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

12.

Als natürliche Ressource gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume und Boden; als Funktionen gelten die Funktionen einer natürlichen Ressource, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

13.

Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

14.

Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Fall von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Fall einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

15.

Als Kosten im Sinn dieses Landesgesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Landesgesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.07.2019

Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Als Umweltschaden gilt

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten einer Betreiberin bzw. eines Betreibers entstehen, die

-

von den zuständigen Behörden gemäß § 48 Abs. 3 bis 6 oder § 49 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, § 31 Abs. 3 und 4 Oö. Fischereigesetz, § 14, § 24 Abs. 3 bis 7, § 25 Abs. 5 oder § 29 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) ausdrücklich bewilligt oder zumindest im Sinn des § 7 Oö. NSchG 2001 mitbewilligt wurden oder für die eine begünstigende Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor der Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019, LGBl. Nr. 54/2019, oder gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG) getroffen wurde oder die nicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 oder § 4 Oö. Gt-VG 2006 untersagt wurden oder

-

von den zuständigen Behörden im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008BGBl. I Nr. 44/2018 oder dem IV. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG) unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmungen genehmigt wurden oder

-

gemäß einem Landschaftspflegeplan gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 durchzuführen sind, oder

-

sich im Bereich von solchen Maßnahmen ergeben, die gemäß § 24 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in einem Europaschutzgebiet keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen können oder hinsichtlich derer gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 bescheidmäßig festgestellt wurde, dass keine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Oö. NSchG 2001 besteht oder

-

gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 zur Sicherung des Schutzzwecks eines Naturschutzgebiets notwendig sind oder die sich im Bereich von solchen Eingriffen ergeben, die gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in einem Naturschutzgebiet erlaubt sind,

wobei die Erheblichkeit dieser Auswirkungen mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln ist, und

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannt oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelistet sind;

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannten oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelisteten oder in Anhang II der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten und die in Anhang I der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten.

4.

Als Erhaltungszustand einer Art gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

5.

Als Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb seines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 4 günstig ist.

6.

Als Betreiberin bzw. Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin bzw. Gehilfen - ausübt oder bestimmt, ein-schließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin bzw. der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre bzw. seine Stelle die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

7.

Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

8.

Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

9.

Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

10.

Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

11.

Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder oder einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

12.

Als natürliche Ressource gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume und Boden; als Funktionen gelten die Funktionen einer natürlichen Ressource, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

13.

Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

14.

Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Fall von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Fall einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

15.

Als Kosten im Sinn dieses Landesgesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Landesgesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

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