§ 5 K-LKABG Verpflichtung zur Geheimhaltung

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 5

Verschwiegenheitspflicht

(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG und der sonstigen selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der KABEG, wie auch Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, sowie zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet.

(2) Die KABEG darf die zur Verschwiegenheit Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Verschwiegenheitspflichten sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Geheimhaltung über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der KABEG, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der KABEG oder der Tätigkeit für die KABEG bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die KABEG darf die zur Geheimhaltung Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2025
§ 5

Verschwiegenheitspflicht

(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG und der sonstigen selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der KABEG, wie auch Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, sowie zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet.

(2) Die KABEG darf die zur Verschwiegenheit Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Verschwiegenheitspflichten sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Geheimhaltung über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der KABEG, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der KABEG oder der Tätigkeit für die KABEG bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die KABEG darf die zur Geheimhaltung Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.

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