§ 5 K-LKABG Verpflichtung zur Geheimhaltung

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Verschwiegenheitspflichten sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Geheimhaltung über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der KABEG, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der KABEG oder der Tätigkeit für die KABEG bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die KABEG darf die zur Geheimhaltung Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-LKABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-LKABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-LKABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-LKABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-LKABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LKABG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-LKABG
§ 6 K-LKABG