Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Verschwiegenheitspflichten sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Geheimhaltung über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der KABEG, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der KABEG oder der Tätigkeit für die KABEG bestehen.
(2)Absatz 2Die KABEG darf die zur Geheimhaltung Verpflichteten aus öffentlichen Interessen, wie insbesondere der der Patientenanwaltschaft, von ihrer Verpflichtung entbinden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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