§ 47 Oö. LGO 2009 § 47

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 47

Weiterleitung von Gesetzesbeschlüssen;

Durchführung sonstiger Beschlüsse

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtags ist unverzüglich von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem Landeshauptmann zur weiteren verfassungsrechtlich geregelten Veranlassung (Art. 97 und 98 B-VG) zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten allfällige Mitteilungen der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 B-VG unverzüglich zu übermitteln und sie bzw. ihn im Übrigen unverzüglich vom Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder Art. 98 Abs. 2 B-VG in Kenntnis zu setzen.

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gemäß § 9 Abs. 2, 3, 4 und 10 F-VG 1948 - jeweils allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 77/2014,

unverzüglich zu übermitteln und sie bzw. ihn im Übrigen unverzüglich vom Ablauf der Einspruchsfrist

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 - allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß § 9 Abs. 10 F-VG 1948 - allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG

in Kenntnis zu setzen.

(2) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG verweigert und/oder einen Einspruch gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG erhoben, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident gemäß § 24 Abs. 4 zu verfahren. Ansonsten hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Gesetzesbeschluss unverzüglich zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln.

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

verweigert oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948 entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) aufrecht bleibt, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident diesen Umstand zu beurkunden und das Gesetzgebungsverfahren einzustellen.

(3) Wiederholt der Landtag im Fall eines Einspruchs derHat die Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG seinen ursprünglichendie Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss in unveränderter Form

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) und/oder

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

verweigert, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident gemäß § 24 Abs. 4 zu verfahren.

("Beharrungsbeschluss"4), so ist ein neuerliches Verfahren nach Abs. 1 nicht durchzuführen; Hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat den Gesetzesbeschluss unverzüglichBundesregierung die Zustimmung zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln.einem Gesetzesbeschluss

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948)

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

erteilt oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948 entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) nicht aufrecht bleibt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Gesetzesbeschluss unverzüglich zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln

(45) Sachbeschlüsse, deren Durchführung der Landesregierung zukommt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(56) Im Übrigen ist es Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten, das auf Grund der sonstigen Sachbeschlüsse und der Geschäftsbeschlüsse Erforderliche zu veranlassen oder selbst vorzunehmen.

(67) Hinsichtlich der Wahlergebnisse gelten die Bestimmungen der Abs. 45 und 56 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr 5/2018)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.01.2018
§ 47

Weiterleitung von Gesetzesbeschlüssen;

Durchführung sonstiger Beschlüsse

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtags ist unverzüglich von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem Landeshauptmann zur weiteren verfassungsrechtlich geregelten Veranlassung (Art. 97 und 98 B-VG) zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten allfällige Mitteilungen der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 B-VG unverzüglich zu übermitteln und sie bzw. ihn im Übrigen unverzüglich vom Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder Art. 98 Abs. 2 B-VG in Kenntnis zu setzen.

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gemäß § 9 Abs. 2, 3, 4 und 10 F-VG 1948 - jeweils allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

-

gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

-

gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 77/2014,

unverzüglich zu übermitteln und sie bzw. ihn im Übrigen unverzüglich vom Ablauf der Einspruchsfrist

-

gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 - allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß § 9 Abs. 10 F-VG 1948 - allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

-

gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG

in Kenntnis zu setzen.

(2) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG verweigert und/oder einen Einspruch gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG erhoben, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident gemäß § 24 Abs. 4 zu verfahren. Ansonsten hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Gesetzesbeschluss unverzüglich zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln.

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

verweigert oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948 entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) aufrecht bleibt, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident diesen Umstand zu beurkunden und das Gesetzgebungsverfahren einzustellen.

(3) Wiederholt der Landtag im Fall eines Einspruchs derHat die Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG seinen ursprünglichendie Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss in unveränderter Form

-

gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) und/oder

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

verweigert, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident gemäß § 24 Abs. 4 zu verfahren.

("Beharrungsbeschluss"4), so ist ein neuerliches Verfahren nach Abs. 1 nicht durchzuführen; Hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat den Gesetzesbeschluss unverzüglichBundesregierung die Zustimmung zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln.einem Gesetzesbeschluss

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948)

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

erteilt oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948 entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) nicht aufrecht bleibt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Gesetzesbeschluss unverzüglich zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln

(45) Sachbeschlüsse, deren Durchführung der Landesregierung zukommt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(56) Im Übrigen ist es Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten, das auf Grund der sonstigen Sachbeschlüsse und der Geschäftsbeschlüsse Erforderliche zu veranlassen oder selbst vorzunehmen.

(67) Hinsichtlich der Wahlergebnisse gelten die Bestimmungen der Abs. 45 und 56 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr 5/2018)

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