§ 64 Oö. LGO 2009 § 64

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
§ 64

Sonstige Regelungen des Geschäftsgangs;

Ausnahmen von der Geschäftsordnung

(1) Im Übrigen hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Geschäftsgang zu regeln, ohne dass dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.

(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: § 22 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 2 und 11, § 38 Abs. 1 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.01.2018
§ 64

Sonstige Regelungen des Geschäftsgangs;

Ausnahmen von der Geschäftsordnung

(1) Im Übrigen hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Geschäftsgang zu regeln, ohne dass dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.

(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: § 22 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 2 und 11, § 38 Abs. 1 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

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