§ 4 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.

(3) Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,

a)

die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6) unterzogen hat, und wenn

b)

dieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, und wenn

c)

die zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist.

(4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.

(5) Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn

a)

ein projektbezogenes, zeitlich befristetes Dienstverhältnis begründet werden soll oder

b)

ein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Abs. 3 gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.

(6) Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei

a)

Ferialpraktikanten,

b)

Mitarbeitern im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,

c)

Mitarbeitern in den Klubs und Interessengemeinschaften der im Landtag vertretenen Parteien, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,

d)

einem dem Präsidenten des Landtages beigestellten Kraftwagenlenker, der befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen wird,

e)

Mitarbeitern, die befristet in den Landesdienst aufgenommen werden und für deren Arbeitsplatz vom Arbeitsmarktservice finanzielle Zuschüsse geleistet werden,

f)

Arbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,

g)

dem Leiter des Landespressedienstes und dem Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung, sofern diese befristet für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in den Landesdienst aufgenommen werden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2022
(1) Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.

(3) Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,

a)

die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6) unterzogen hat, und wenn

b)

dieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, und wenn

c)

die zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist.

(4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.

(5) Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn

a)

ein projektbezogenes, zeitlich befristetes Dienstverhältnis begründet werden soll oder

b)

ein unvorhersehbarer, dringender Personalbedarf nicht nach Abs. 3 gedeckt werden kann, das Dienstverhältnis längstens für die Dauer von einem halben Jahr eingegangen wird und während dieser Zeit die Ausschreibung der Planstelle und das Objektivierungsverfahren durchgeführt werden sollen.

(6) Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei

a)

Ferialpraktikanten,

b)

Mitarbeitern im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,

c)

Mitarbeitern in den Klubs und Interessengemeinschaften der im Landtag vertretenen Parteien, die befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen werden,

d)

einem dem Präsidenten des Landtages beigestellten Kraftwagenlenker, der befristet für die Dauer dieser Funktion in den Landesdienst aufgenommen wird,

e)

Mitarbeitern, die befristet in den Landesdienst aufgenommen werden und für deren Arbeitsplatz vom Arbeitsmarktservice finanzielle Zuschüsse geleistet werden,

f)

Arbeitsplätzen, die im besonderen Maß für Behinderte geeignet sind und durch Personen besetzt werden sollen, die im Besitz einer rechtskräftigen positiven Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sind,

g)

dem Leiter des Landespressedienstes und dem Leiter des Protokolls des Amtes der Landesregierung, sofern diese befristet für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in den Landesdienst aufgenommen werden.

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