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(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.
(3) Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
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(4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.
(5) Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn
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(6) Die Ausschreibung hat zu unterbleiben bei
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(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” zu erfolgen. Nach Möglichkeit ist dafür zu sorgen, daß in die in Kärnten erscheinenden regionalen Tageszeitungen ein Hinweis auf die Ausschreibung in der “Kärntner Landeszeitung” aufgenommen wird.
(3) Die Ausschreibung darf aus wichtigen dienstlichen Gründen, wie insbesondere bei dringendem Personalbedarf, unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
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(4) Herrscht ein dringender Bedarf nach Bediensteten mit besonderen Qualifikationen, und ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes die ehestmögliche Begründung eines Dienstverhältnisses erforderlich, so darf eine weitere Ausschreibung unterbleiben, wenn eine bereits erfolgte Ausschreibung zu keiner Aufnahmeempfehlung geführt hat.
(5) Die Ausschreibung darf weiters unterbleiben, wenn
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