§ 25 K-OG § 25

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten§ 24 gilt für Personen, die sich um eine Planstelle für die KABEG. Der VorstandAusbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bewerben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bewerbern, die bereits bei der KABEG ist mit sämtlichen Angelegenheitenin einem Dienstverhältnis zum Land als Arzt in Basisausbildung oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt stehen, die nachder Vorrang gegeben werden darf, sofern dem 4. Abschnittweder Vorschriften der Landesregierung obliegenEuropäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union noch innerstaatliche Rechtsnormen, betrautinsbesondere das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz oder das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, entgegenstehen.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 07.10.2010 bis 21.03.2017

Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten§ 24 gilt für Personen, die sich um eine Planstelle für die KABEG. Der VorstandAusbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bewerben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bewerbern, die bereits bei der KABEG ist mit sämtlichen Angelegenheitenin einem Dienstverhältnis zum Land als Arzt in Basisausbildung oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt stehen, die nachder Vorrang gegeben werden darf, sofern dem 4. Abschnittweder Vorschriften der Landesregierung obliegenEuropäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union noch innerstaatliche Rechtsnormen, betrautinsbesondere das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz oder das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz, entgegenstehen.

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