§ 29 K-OG (weggefallen)

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Für die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 § 29 K-OGbis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, ein Primararzt, zwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG angehören seit 30.06.2025 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 22.03.2017 bis 30.06.2025
Für die Leiter der Anstaltsapotheken gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 § 29 K-OGbis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auswahlkommission der ärztliche Leiter als Vorsitzender, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes, ein Primararzt, zwei allgemein berufsberechtigte Apotheker und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstnehmer in der KABEG angehören seit 30.06.2025 weggefallen.

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