§ 30 K-OG (weggefallen)

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden§ 30 K-OG seit 30.06.2025 weggefallen. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Auswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 22.03.2017 bis 30.06.2025
Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden§ 30 K-OG seit 30.06.2025 weggefallen. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Auswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

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