§ 3 Oö. LK § 3

Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals verliehen werden.

(2) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(4) Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(5) Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(6) Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht – sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, LGBl.Nr. 69/201290/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals verliehen werden.

(2) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(4) Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(5) Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(6) Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht – sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, LGBl.Nr. 69/201290/2013)

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