§ 1 Oö. LK Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille

Oö. LK - Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.

(2) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in Oberösterreich erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten.

(4) Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkennen.

In Kraft seit 25.05.1960 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. LK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. LK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. LK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. LK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. LK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. LK