§ 9 Oö. AV 2010 § 9

Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.

(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.

(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.

(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 1 bis 43 und 76 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.

(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 27.03.2010 bis 30.06.2017

(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.

(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.

(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.

(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 1 bis 43 und 76 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.

(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

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