§ 12 Oö. HKG § 12

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat zu prüfen, ob bezüglich des neuen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 7 gegeben sind.

(2) FallsWird die Kuranstalt nach dem TodeTod des Berechtigten für Rechnungvon der Witwe auf die Dauer des Witwenstandesoder dem Witwer oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner weitergeführt wird und die Witweentspricht diese Person nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 7 entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie oder er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im SinneSinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des BerechtigtenTod der berechtigten Person für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten DeszendentenNachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin bis zur Erreichung der GroßjährigkeitVolljährigkeit des DeszendentenNachkommen einen im SinneSinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe bzw. einen Witwer oder eine überlebende eingetragene Partnerin bzw. einen überlebenden eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßtNachkommen hinterlässt, haben sie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 7 nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Behörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 30.08.2003 bis 30.06.2012

(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat zu prüfen, ob bezüglich des neuen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 7 gegeben sind.

(2) FallsWird die Kuranstalt nach dem TodeTod des Berechtigten für Rechnungvon der Witwe auf die Dauer des Witwenstandesoder dem Witwer oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner weitergeführt wird und die Witweentspricht diese Person nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 7 entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie oder er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im SinneSinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des BerechtigtenTod der berechtigten Person für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten DeszendentenNachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin bis zur Erreichung der GroßjährigkeitVolljährigkeit des DeszendentenNachkommen einen im SinneSinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe bzw. einen Witwer oder eine überlebende eingetragene Partnerin bzw. einen überlebenden eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßtNachkommen hinterlässt, haben sie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 7 nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Behörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

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